Übersicht
Wenn Ihr internationaler Schuldner das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren durchläuft, machen Sie sich keine Sorgen! Wir können Ihnen helfen, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ihre Rechte als Gläubiger geltend zu machen und zu schützen.
Ist Ihr Schuldner zahlungsunfähig und kann seine Gläubiger nicht zurückzahlen? Oder ist Ihr Schuldner bereits im Insolvenzverfahren? Wir können Ihnen weiterhin bei der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Geltendmachung Ihrer Forderung helfen, indem wir den Insolvenzverwalter kontaktieren und Ihre Forderung anmelden.

Europäische Insolvenzverordnung

Das Insolvenzrecht in der EU wird vor allem durch die Verordnung Nr. 1346/2000, aktualisiert durch die Verordnung 2015/848, geregelt, die am 26. Juni 2007 in Kraft
getreten ist.
Die Verordnung vom Jahr 2000, die am 31. Mai 2002 in Kraft getreten ist, war der erste Versuch einer Regelung, die das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erleichtern sollte. Sie bestimmte gemeinsame Regeln in Bezug auf:
Was können Gläubiger tun, wenn der Schuldner schon am Insolvenzverfahren beteiligt ist?
- Jeder ausländische Gläubiger kann einen Antrag mit dem Standardformular „Hinterlegung von Krediten/Verbindlichkeiten“ stellen.
- Die Benutzung dieses Formulars ist nicht obligatorisch.
- Die Anträge können in jeder Amtssprache der Institutionen der Europäischen Union gestellt werden. Es kann verlangt werden, dass der Gläubiger eine Übersetzung in der Amtssprache des Staates vorlegt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde.
- Die Anträge sind innerhalb der Frist einzureichen, die das Recht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren eingeleitet wird, vorsieht.
- Ausländischen Gläubigern steht ein besonderer Schutz zu: Diese Frist darf nicht weniger als 30 Tage nach der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung im Insolvenzregister des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, betragen.